2. Alt für den Opernchor (Chordirektor Johannes Köhler) Karenzvertretung
Opernhaus Graz GmbH
Graz, Steiermark, Österreich · Graz · Austria
Posted Oct 12, 2026
€2,706
- Full-time
- Chor
Job description
Die Oper Graz sucht ab 01. Jänner 2027 - 29. Februar 2028 einen 2. Alt für den Opernchor (Chordirektor Johannes Köhler) in Vollzeit als Karenzvertretung Die Opernhaus Graz GmbH ist Teil der Bühnen Graz GmbH und ein Mehrspartenhaus (Oper, Operette, Musical, Konzert, Ballett) mit zwei Spielstätten im Repertoirebetrieb. Pro Spielzeit entstehen ca. 10 Neuproduktionen auf der Hauptbühne und es werden pro Saison ca. 300 Vorstellungen gespielt. Mit rund 180.000 Besucherinnen und Besuchern und mehr als 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Oper Graz eines der größten Opernhäuser Österreichs. Grundvoraussetzungen: abgeschlossenes Hochschulstudium im Hauptfach Gesang einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache (Arbeitssprache) gute Fähigkeiten im Vom-Blatt-Singen Berufserfahrungen an Theatern/Opernchören ist von Vorteil Ein Vorsingen findet nur nach dem Erhalt einer schriftlichen Einladung statt. Der Vorsingtermin ist der 11.11.2026 um 12:00 Uhr . Das vorzubereitende Programm ist folgendes: 2 ARIEN: • 1 Pflichtarie W. Kienzl Der Evangelimann „O schöne Jugendtage“ - Arie der Magdalena • 1 Wahlarie kontrastierend zur Pflichtarie 1 Kunstlied: nach freier Wahl 2 CHORSTELLEN : • R. Wagner Parsifal „Der Glaube lebt“ • G. Bizet Carmen Nr. 4 Chor der Zigarettenarbeiterinnen Arien und Kunstlied sind auswendig vorzutragen, Chorstellen können mit Noten gesungen werden. Entlohnung: Die Entlohnung erfolgt auf Basis des geltenden Kollektivvertrages mit einem Brutto-Monatsgehalt von mindestens EUR 2.705,61-- (14 x jährlich) vor Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten bzw. besonderer Qualifikationen. Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung bis spätestens 01.11.2026 , die Sie bitte ausschließlich online übermitteln. Bitte beachten Sie, dass Kosten für Anreise, Übernachtung und sonstige im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren entstehende Aufwendungen nicht ersetzt werden.